Der Landesbetrieb Straßenbau NRW darf nicht länger das Niederschlagswasser der L 30 auf dem Gebiet der Stadt Düsseldorf außerhalb der Ortsdurchfahrt unentgeltlich über das Kanalnetz der Stadt entsorgen. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss vom 16. November 2009 bestätigt.

Der Landschaftsverband Rheinland als Rechtsvorgänger des Landesbetriebs Straßenbau NRW hatte 1972 mit der Stadt Düsseldorf einen unbefristeten Vertrag geschlossen, wonach die Stadt berechtigt war, in der Trasse der Straße einen Kanal zu verlegen. Dafür wurde dem Rechtsvorgänger des Landesbetriebes erlaubt, das Niederschlagswasser von der Straße unentgeltlich über das Kanalnetz der Stadt zu entsorgen. Eine Kündigungsmöglichkeit sah der Vertrag nicht vor. Im Januar 2005 machte die Stadt gegenüber dem inzwischen zuständig gewordenen Landesbetrieb ein Anpassungsverlangen mit der Begründung geltend, die für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verhältnisse hätten sich so erheblich geändert, dass der Stadt die unentgeltliche Entsorgung des Niederschlagswassers nicht länger zuzumuten sei. Ein im Juli 2005 geführtes Gespräch führte zu keiner Einigung. Nachdem der Landesbetrieb sich in der Folgezeit nicht mehr bei der Stadt meldete, kündigte die Stadt Ende September 2006 den Vertrag.

Mit der dagegen gerichteten Klage beantragte der Landesbetrieb beim Verwaltungsgericht Düsseldorf festzustellen, dass der Vertrag nicht durch die Kündigung wirksam beendet sei. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Juni 2008 mit der Begründung ab, die von den Parteien zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage gemachten Umstände hätten sich grundlegend geändert. Bei Vertragsabschluss seien beide Vertragspartner davon ausgegangen, für die von der Stadt erbrachte Entwässerungsleistung bestehe keine Gebührenpflicht, so dass die Entwässerungsleistung durch die Gestattungsleistung angemessen entgolten sei. Nach Einführung des Kommunalabgabengesetzes NRW und einer entsprechenden Satzungsbestimmung sei die Entwässerung von Straßengrundstücken demgegenüber ab 1976 gebührenpflichtig geworden. Seither stünden Gestattungsleistung und Entwässerungsleistung nicht mehr in einem adäquaten Ausgleichsverhältnis und eine Fortsetzung des Vertrages für die Stadt nicht mehr zumutbar. Allein im Jahr der Kündigung habe die Entwässerungsleistung etwa den siebenfachen Wert gegenüber der Gestattungsleistung gehabt. Da der Landesbetrieb keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt habe, die bestehende Äquivalenzstörung im Vertragsverhältnis zu beheben, sei die Stadt zur Kündigung berechtigt gewesen.

Den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht NRW nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss mangels ausreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes abgelehnt.

Aktenzeichen: 9 A 2045/08