Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass das Bürgerbegehren "Bildung für Oerlinghausen" unzulässig sei.

Der beschließende Senat befand insbesondere, dass das Bürgerbegehren nicht nur auf einen Ausbau der Heinz-Sielmann-Schule in Oerlinghausen gerichtet gewesen sei. Vielmehr habe das Bürgerbegehren unter Berücksichtigung seiner Begründung auch den Beschluss des Rates der Stadt Oerlinghausen über die Finanzierung der Hallenbadsanierung vom 26. März 2009 zur Disposition gestellt. Dies sei im Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens im August 2009 mit Blick auf die damals bereits abgelaufene, vom Gesetz für entsprechende Bürgerbegehren vorgegebene 3-Monatsfrist nicht mehr möglich gewesen.

Aktenzeichen: 15 B 1680/09