Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 24. Juni 2010 ohne mündliche Verhandlung entschieden, dass eine - bereits teilweise fertig gestellte - Windenergieanlage in Bochum-Gerthe wegen sog. optischer Bedrängung eines benachbarten Wohnhauses unzulässig ist.

 

Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. November 2009, das der Klägerin ebenfalls Recht gegeben hatte, bestätigt. Der Senat hat sich vor seiner gestrigen Entscheidung in einem Ortstermin einen eigenen Eindruck von den tatsächlichen Gegebenheiten verschafft. Nach dem Ortstermin begonnene Vergleichsbemühungen sind gescheitert.

 

Der Senat hält in seiner Entscheidung an seiner Rechtsprechung zur optischen Bedrängung durch Windkraftanlagen fest. Danach gibt es "grobe Richtwerte", die eine Orientierung für die Rechtsanwendung geben und eine hinreichend sichere Beurteilung bei der Einzelfallprüfung ermöglichen sollen. Der Senat unterscheidet hierbei zwischen einem - meist unproblematischen - Abstand, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt, einem - meist problematischen - Abstand, der geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage ist, und einem dazwischen liegenden Abstand, der das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, und eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erfordert.

 

Im vorliegenden Fall ging es um eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von rund 150 m. Das betroffene Wohnhaus ist lediglich 270 m von der Anlage entfernt. Der Abstand ist damit deutlich geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage. Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Ausrichtung der Fenster von Wohnräumen und des Gartens zum Anlagenstandort, hat der Senat eine optische Bedrängung angenommen.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen den Beschluss nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

 

Aktenzeichen: 8 A 2764/09