Mit Beschluss vom heutigen Tage (Az.: 20 B 327/10) hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW bestätigt, mit der einem in Velbert angesiedelten Legehennenbetrieb untersagt worden ist, einen in der Nachbarschaft zum Betrieb liegenden Wald mit einer Größe von ca. 5 ha als Auslauffläche für die Legehennen zu nutzen. Der  Senat ist ebenso wie der Landesbetrieb davon ausgegangen, dass für eine solche Nutzung eine sog. Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich ist, über die der Betrieb aber nicht verfügt, und dass die Erteilung dieser Genehmigung derzeit nicht in Betracht kommt, weil es zudem an einer (vorrangigen) Befreiung nach dem Landschaftsgesetz fehlt.

In einem weiteren Beschluss vom heutigen Tage (Az.: 20 B 514/10) hat der 20. Senat auch die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt, mit der dem Legehennenbetrieb untersagt worden ist, tierische Erzeugnisse aus diesem Betrieb mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Haltung der Legehennen in dem Betrieb entspreche nicht den Anforderungen der sog. EU-Öko-Verordnung, in der im Einzelnen festgelegt ist, welche Voraussetzungen ein Betrieb erfüllen muss, damit die dort erzeugten Produkte als aus einer ökologischen/biologischen Produktion stammend vermarktet werden dürfen. Den Legehennen stehe nicht die von dieser Verordnung geforderte frei zugängliche Außenfläche von mindestens 4 m² je Tier zur Verfügung, da der als Auslauffläche vorgesehene Wald in Folge des Fehlens der erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nicht zu diesem Zweck genutzt werden dürfe. Schon wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung überwiege das Vollziehungsinteresse des Landesamtes das Aufschubinteresse des Betriebes. Zudem bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, das Vertrauen der Verbraucher auf die Einhaltung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion zu schützen. Dieses Vertrauen werde in besonderer Weise erschüttert, wenn während des Laufs eines Klageverfahrens ein Vertrieb von Produkten als aus einer ökologischen/biologischen Produktion stammend möglich wäre, obwohl Zweifel daran bestünden, ob der produzierende Betrieb den gesetzlichen Anforderungen an eine solche Produktion hinreichend Rechnung trage.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Az.: 20 B 327/10 und 20 B 514/10