Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, mit der auf Antrag eines Anwohners eine Fortsetzung der Arbeiten zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf vorläufig untersagt worden ist.

Die beigeladene Häfen und Güterverkehr Köln AG beabsichtigt, den Umschlaghafen Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken mit vier Anlegestellen, ein Container- und Schütt-Stückgut-Terminal sowie weiteren als Hafeninfrastruktur bezeichneten Einrichtungen zum Umschlag und zur Zwischenlagerung von Gütern einschließlich Abfällen und bestimmten Gefahrgütern zu erweitern. Dieses Vorhaben ließ die Bezirksregierung Köln durch einen auf eine wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützten Planfeststellungsbeschluss zu. Dagegen hat der Anwohner geklagt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Köln gab in erster Instanz sowohl der Klage (Hauptsacheverfahren) wie auch dem Antrag (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) statt. In dem letztgenannten Verfahren hatten sowohl die Bezirksregierung Köln wie auch die Beigeladene Beschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem heutigen Beschluss zurückgewiesen hat. 

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat ausgeführt: Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln, mit dem nicht nur der Ausbau des Hafenbeckens, sondern auch die Einrichtungen für den gesamten sog. trimodalen Umschlag zwischen Schiff, Eisenbahn und Lastkraftwagen zugelassen worden sind, sei rechtswidrig. Der Bezirksregierung Köln fehle es für die vorgenommene umfassende planfeststellungsrechtliche Zulassung des Vorhabens an der sachlichen Zuständigkeit. Das Vorhaben könne nicht allein durch einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden. Der mögliche Regelungsgegenstand eines derartigen Beschlusses sei beschränkt auf Fragen des Gewässerausbaus und im unmittelbaren Zusammenhang damit stehende Maßnahmen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss regele jedoch darüber hinaus in weiten Teilen auch eisenbahnrechtliche, straßenrechtliche und baurechtliche Fragen, für die eigenständige Zulassungsentscheidungen, etwa ein Bebauungsplan der Stadt Köln, erforderlich seien. Für eine umfassende Entscheidung dieser Fragen durch einen Planfeststellungsbeschluss sei die Bezirksregierung Köln sachlich nicht zuständig.

Aufgrund des Beschlusses des 20. Senats dürfen die bereits begonnenen Arbeiten zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht fortgeführt werden. Wann eine Entscheidung in dem bereits beim Oberverwaltungsgericht in der Berufung anhängigen Hauptsacheverfahren ergehen wird, ist derzeit nicht abzusehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Az.: 20 B 1320/09