Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom heutigen Abend entschieden und damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen im Ergebnis bestätigt.

Nach Bewertung des Senats spricht − entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts − vieles für die Richtigkeit der Annahme der Polizei, bei Durchführung der für den morgigen Tag angemeldeten Versammlung des Antragstellers sei die öffentliche Sicherheit auf Grund hinreichend konkreter Umstände unmittelbar gefährdet. Nach der bestehenden Erkenntnislage sei damit zu rechnen, dass Mitglieder der Kameradschaft Aachener Land über bereits hergestellte und noch nicht aufgefundene Sprengkörper verfügten und einen bereits gefassten Tatplan ohne nunmehr in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte umsetzten.

Allerdings sei nach den derzeit bekannten Umständen nicht ausreichend erkennbar, dass die Polizei den von ihr befürchteten Gefahren ausschließlich durch ein Versammlungsverbot begegnen könne. Schon die Verbotsverfügung enthalte keine hinreichende Begründung, warum es nicht möglich sein soll, beispielsweise durch eine Durchsuchung der Demonstrationsteilnehmer und eine nachfolgende Personenbeobachtung sowie -begleitung während der Versammlung den in Rede stehenden Gefahren Herr zu werden.

Aktenzeichen: 5 B 1281/10