Dies hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit der Stadt Greven in einem Eilverfahren gegen den Landrat des Kreises Steinfurt Recht gegeben.

Letzterer hatte als Kommunalaufsichtsbehörde der Stadt Greven im Hinblick auf deren angespannte Haushaltslage mit Anordnung vom 22. Juli 2010 aufgegeben, bis Ende August 2010 eine Deichbau-Beitragssatzung zu erlassen. Auf deren Grundlage sollte sie ihren finanziellen Aufwand für die von ihr zwischen 2004 und 2007 durchgeführte Wiederherstellung der Emsdeiche gegenüber den hiervon begünstigten Grundstückseigentümern geltend machen. Gegen die Anordnung vom 22. Juli 2010 stellte die Stadt Greven beim Verwaltungsgericht  Münster am 17. August 2010 einen Eilantrag mit dem Ziel, vorläufig keine Deichbau-Beitragssatzung erlassen zu müssen. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 lehnte die erste Instanz den Eilantrag ab.

Die hiergegen vor dem Oberverwaltungsgericht Mitte Oktober erhobene Beschwerde war erfolgreich. Der beschließende Senat bewertete die von der Stadt Greven angegriffene Anordnung als offensichtlich rechtswidrig: Der Erlass einer kommunalen Satzung sei nach dem Landeswassergesetz nicht erforderlich, um die Deichunterhaltskosten umlegen zu können. Das Gesetz sehe vielmehr ein gestuftes Umlageverfahren vor. Auf der ersten Stufe sei ein konsensuales Verfahren vorgeschrieben. Hiernach müsse die deichunterhaltsverpflichtete Stadt ihren Umlageanspruch gegenüber den begünstigten Grundstückseigentümern zunächst formlos geltend machen. Diese könnten sich dem Anspruch dann unterwerfen und zahlen. Lehnten die Grundstückseigentümer eine Zahlung ab, trete also der Streitfall ein, komme es zur zweiten Verfahrensstufe. Hier erfolge nun eine behördliche Entscheidung der Streitfragen. Dazu sei aber nicht die Stadt Greven selbst berechtigt. Diese Aufgabe habe der Gesetzgeber vielmehr den Bezirksregierungen übertragen. Diese Verfahrensausgestaltung sehe die vom Landrat geforderte Beitragssatzung nicht vor.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 1374/10.