Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem heute bekannt gegebenen Eilbeschluss entschieden, dass das Dortmunder Abfallentsorgungsunternehmen Envio eine Sicherheit in Höhe von 1,8 Millionen Euro erbringen muss. Er hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Die Firma Envio Recycling GmbH & Co KG betreibt seit März 2004 im Dortmunder Hafengelände eine Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von PCB-haltigen und PCB-freien Abfällen. Nachdem bei Staubniederschlagsuntersuchungen  im Dortmunder Hafengebiet seit 2006/2007 erhöhte PCB-Belastungen festgestellt worden waren und sich herausstellte, dass diese im Bereich der Firma Envio besonders konzentriert waren, wurde der Betrieb Ende Mai 2010 vorläufig stillgelegt. Bei Blutuntersuchungen von Envio-Mitarbeitern zeigte sich eine erhöhte PCB-Belastung.

Die im vorliegenden Eilverfahren streitige Sicherheitsleistung hatte die Bezirksregierung Arnsberg  in Abstimmung mit dem Umweltministerium nachträglich angeordnet. Rechtsgrundlage ist eine Bestimmung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, nach der bei Abfallbeseitigungsanlagen eine Sicherheitsleistung angeordnet werden soll. Die Sicherheitsleistung soll im Fall einer endgültigen Betriebseinstellung gewährleisten, dass nicht der Steuerzahler, sondern der Verursacher für finanzielle Schäden aufkommt.

Der Senat ist nicht der Argumentation von Envio gefolgt, dass eine Sicherheitsleistung nicht mehr angeordnet werden dürfe, weil bereits der Sanierungsfall eingetreten sei. Er hat allerdings klargestellt, dass die Sicherheitsleistung allein die voraussichtlichen Kosten für notwendige Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen nach endgültiger Betriebseinstellung absichern soll (dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Beseitigung vorhandener Abfälle);  sie könne jedoch nicht für solche Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die bereits vor einer endgültigen Betriebseinstellung anfallen. Es treffe nicht zu, dass Envio deshalb einer unzulässigen Doppelbelastung ausgesetzt sei, weil das Unternehmen sowohl für die ihr aufgegebene Sanierung als auch für die Sicherheitsleistung Geld aufbringen müsse. Vielmehr habe die Bezirksregierung in ihrem Bescheid ausdrücklich klargestellt, dass sie die Sicherheitsleistung entsprechend der Umsetzung einzelner Sanierungsmaßnahmen reduzieren bzw. freigeben wird.

Es bestünde ein konkretes Risiko, dass die von der PCB-Belastung des Betriebsgrundstücks ausgehenden Gefahren nicht sämtlich vor endgültiger Betriebseinstellung beseitigt seien. Auch hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung bestünden keine Bedenken. Die - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - Prognose der Bezirksregierung, die ein umfangreiches Kostengutachten über die voraussichtlichen Kosten einer PCB-Sanierung eingeholt hat, sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn einzelne Positionen der Kostenschätzung problematisch sein sollten, sei die Gesamtsumme von 1,8 Millionen Euro gerechtfertigt, weil nach neuesten Erkenntnissen noch weiterer Sanierungsaufwand anfallen werde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(Aktenzeichen: 8 B 1675/10)