Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Bad Driburg über den Bau einer Test- und Präsentationsstrecke unter anderem für Neuentwicklungen der Automobilindustrie auf dem Gelände eines ehemaligen Munitionsdepots am Bilster Berg ist wirksam. Dies hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom heutigen Tag entschieden und damit den Normenkontrollantrag eines in der näheren Umgebung der geplanten Teststrecke ansässigen Landwirts abgelehnt.

Der Antragsteller hatte gegen den Bebauungsplan verschiedene Einwände formaler und inhaltlicher Art vorgebracht. Insbesondere habe die Stadt seiner Ansicht nach die betroffenen Umwelt- und Naturschutzbelange nicht ausreichend ermittelt und fehlerhaft bewertet. So verstoße der Bebauungsplan zwangsläufig gegen Vorschriften des Artenschutzrechts und führe - gerade was die von dem Projekt voraussichtlich hervorgerufenen Lärmauswirkungen angehe - zu einem Immissionskonflikt, der sich auch in einem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht werde lösen lassen.

Dieser Argumentation folgte der erkennende Senat nicht. Die Stadt habe eine umfassende Umweltprüfung durchgeführt und dabei auch die Auswirkungen der Strecke auf die betroffenen Tierarten in den Blick genommen. Die von der Planung vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ließen den Eingriff in die Natur insgesamt als unbedenklich erscheinen. Auch die relevanten Lärmschutzbelange habe die Stadt fehlerfrei abgewogen. Nach der im Zuge des Planaufstellungsverfahrens erarbeiteten Lärmprognose sei nicht zu erwarten, dass die einschlägigen Lärmrichtwerte bei einem Normalbetrieb der Test- und Präsentationsstrecke überschritten würden. Die Einzelheiten des Anlagenbetriebs und des Lärmschutzes könnten absehbar in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt werden. Dies gelte auch insoweit, als es nach dem Konzept des Betreibers in seltenen Fällen zu Sonderveranstaltungen oder dem Testeinsatz besonders lärmintensiver Rennfahrzeuge auf der Teststrecke kommen könne.

Ebenfalls erfolglos blieb der Normenkontrollantrag des Antragstellers, der sich gegen den Bebauungsplan „Erschließung Bilster Berg“ der benachbarten Stadt Nieheim richtete. Dieser Bebauungsplan erschöpft sich in der Festsetzung der Zufahrtsstraße zu der geplanten Test- und Präsentationsstrecke als private Verkehrsfläche. Abwägungsrelevante Belange des Antragstellers berühre diese Planung nicht, entschied der 2. Senat.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 2 D 26/09.NE und 2 D 36/09.NE