Mit zwei Urteilen vom heutigen Tage hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, mit denen auf die Klagen von Anwohnern der von der Bezirksregierung Köln erlassene Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Hafens Köln-Godorf aufgehoben worden war.

Die beigeladene Häfen und Güterverkehr Köln AG beabsichtigt, den Umschlaghafen Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken mit vier Anlegestellen, ein Container- und Schütt-Stückgut-Terminal sowie weiteren als Hafeninfrastruktur bezeichneten Einrichtungen zum Umschlag und zur Zwischenlagerung von Gütern einschließlich Abfällen und bestimmten Gefahrgütern zu erweitern. Dieses Vorhaben ließ die Bezirksregierung Köln durch einen auf eine wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützten Planfeststellungsbeschluss zu.

In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Köln auf Antrag eines Anwohners bereits einen Baustopp für den Ausbau des Hafens verfügt. Dieser Baustopp war vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2010 - 20 B 1320/09 - bestätigt worden.

Nunmehr hatte der 20. Senat in der Hauptsache zu entscheiden. Er hat den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln - ebenso wie schon das Verwaltungsgericht Köln - als rechtswidrig eingestuft und deshalb aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat ausgeführt: Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss, mit dem nicht nur der Ausbau des Hafenbeckens, sondern auch die Einrichtungen für den gesamten sog. trimodalen Umschlag zwischen Schiff, Eisenbahn und Lastkraftwagen zugelassen worden sind, sei rechtswidrig. Der Bezirksregierung Köln fehle es für die vorgenommene umfassende planfeststellungsrechtliche Zulassung des Vorhabens an der sachlichen Zuständigkeit. Das Vorhaben könne nicht allein durch einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden. Der mögliche Regelungsgegenstand eines derartigen Beschlusses sei beschränkt auf Fragen des Gewässerausbaus und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Maßnahmen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss regele jedoch darüber hinaus auch in weiten Teilen eisenbahnrechtliche, immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Fragen. Eine umfassende Entscheidung dieser Fragen durch einen Planfeststellungsbeschluss sei aber rechtlich nicht zulässig.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 A 2147/09 und 20 A 2148/09