Dies hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18. März 2011 entschieden und den Antrag dreier Nachbarn des Fußballstadions des SC Paderborn 07 auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Minden abgelehnt.

Die klagenden Nachbarn hatten gegen die Baugenehmigung zur Errichtung des Fußballstadions insbesondere eingewandt, dass es anlässlich der Ligaspiele des SC Paderborn 07 an ihren Grundstücken zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen während der abendlichen Ruhezeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr, aber auch zur Nachtzeit nach 22 Uhr komme. Lautstarkes Zuschauerverhalten führe zu Überschreitungen des maßgeblichen Immissionsrichtwerts.

Dieser Argumentation ist der Senat - wie erstinstanzlich schon das Verwaltungsgericht Minden - nicht gefolgt. Spiele während der Abendstunden wie das „Montagsspiel“ der Zweiten Bundesliga seien als seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung anzusehen. Diese privilegiere die Verordnung durch erhöhte Immissionsrichtwerte, so dass Richtwertüberschreitungen aufgrund des genehmigten Stadionbetriebs während der Ruhezeit nicht zu erwarten seien. Da die Baugenehmigung die Betriebszeit des Stadions für Fußballspiele mit Publikum auf 22 Uhr beschränke, sei zudem auszuschließen, dass der Richtwert für die Nachtzeit nicht eingehalten werde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 2 A 2579/09, 2 A 2580/09, 2 A 2581/09