Die Errichtung der Gemeinschaftsschule „Perspektivschule Finnentrop“ setzt eine Änderung des Schulgesetzes voraus. Die Schulversuchsermächtigung in diesem Gesetz ist hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage. Das hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute in zwei Eilverfahren entschieden. Er hat damit die beiden Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg von April bestätigt, das die Schule ebenfalls vorläufig gestoppt hatte. Es hatte damit Eilanträgen der beiden Nachbarstädte Attendorn und Lennestadt stattgegeben.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Genehmigung der Gemeinschaftsschule sei offensichtlich rechtswidrig. Wesensmerkmal eines Schulversuchs sei, dass er der Erprobung von Reformmaßnahmen diene. Die Schulverwaltung müsse einen Erprobungsbedarf darlegen, also eine Ungewissheit über die Eignung der Gemeinschaftsschule als einer neuen Schulform in Nordrhein-Westfalen, mit der längeres gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I ermöglicht und trotz des demografischen Wandels ein wohnortnahes Schulangebot gesichert werden solle. Lege man die Angaben der Schulverwaltung zugrunde, sei die Eignung der Gemeinschaftsschule zur Erreichung dieser Reformziele jedoch nicht zweifelhaft, sondern stehe bereits fest. Das Schulministerium habe nachvollziehbar und schlüssig einen Bedarf für Änderungen des gegliederten Schulsystems dargelegt, nicht aber, inwiefern diese Reformen zuvor noch durch einen Schulversuch erprobt werden müssten. Im Gegenteil gehe das Ministerium selbst von der Eignung der Gemeinschaftsschule aus. In seinem „Leitfaden“ heiße es etwa, diese Schule sei „die Antwort“ auf die dort im Einzelnen beschriebenen Probleme. Auch sei nicht ersichtlich, dass das Ministerium die Erfahrungen mit Gemeinschaftsschulen in Schleswig-Holstein, Berlin und Sachsen einbezogen habe. Es habe nicht erläutert, welcher Erprobungsbedarf in Nordrhein-Westfalen trotz der Erkenntnisse aus diesen Bundesländern noch bestehe.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Az.: 19 B 478/11, 19 B 479/11