Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren, mit dem der ehemalige Schulleiter der Grundschule in Billerbeck die vorläufige Neuerstellung seiner dienstlichen Beurteilung über seine Probezeit als Schulleiter und seinen kommissarischen weiteren Einsatz an dieser Schule erstrebt hatte, blieb auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts bestätigte heute den vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. August 2011.

Der Antragsteller war nach Ablauf der Probezeit nicht mehr in dem Amt des Schulleiters, sondern in seinem zuvor ausgeübten Amt eines Konrektors weiterbeschäftigt worden, nachdem in seiner dienstlichen Beurteilung die Nichtbewährung während der zweijährigen Probezeit im Schulleitungsamt festgestellt worden war.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der seitens des Antragstellers befürchtete Ansehensverlust, der mit der Wahrnehmung von Aufgaben „lediglich“ eines Konrektors verbunden sei, sei nicht derart schwerwiegend, dass ihm ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar sei. Auch sonst drohten ihm durch das Abwarten des Hauptsacheverfahrens keine nicht wieder gut zu machenden Nachteile. Deshalb bedürften auch die vom Antragsteller gerügten Fehler der Beurteilung keiner Überprüfung im Eilverfahren..

Az.: 6 B 1069/11