Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 26.10.2011 der Klage eines Journalisten auf Übersendung von Prüfungsniederschriften des Bundesrechnungshofs stattgegeben.

Der Bundesrechnungshof hatte verschiedene Stiftungen geprüft, die aus dem Haushalt des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) Zuwendungen für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben erhalten hatten. Der Journalist beantragte beim Bundesrechnungshof, ihm Kopien der Prüfungsergebnisse zu übersenden. Dabei berief er sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt. Der Bundesrechnungshof lehnte den Antrag ab, weil er als sog. Vierte Gewalt keine Behörde sei.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, entschied das Oberverwaltungsgericht, dass dem Kläger grundsätzlich ein Informationsanspruch zustehe. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde auch auf den Bundesrechnungshof Anwendung, da dieser im Rahmen seiner Prüftätigkeit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Der Anspruch sei auch im Hinblick auf die konkreten Prüfungsniederschriften nicht ausgeschlossen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Herausgabe dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs haben könnte.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 8 A 2593/10