Mit einem gestern zugestellten Urteil hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg bestätigt, dass ein Iserlohner Chemieunternehmen nach einem auf dessen Betriebsgrundstück im Juli 2009 entstandenen Großbrand verpflichtet war, das aufgefangene und in Spezialbehältern zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen.

Bei dem mehrere Tage andauernden Brand auf dem Gelände des Unternehmens, das sich mit der Behandlung von Lösungsmitteln befasste, und auf dem benachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes hatte die von anderen Wehren unterstützte Feuerwehr Iserlohn unter anderem Löschschaum eingesetzt, der perfluorierte Tenside (PFT) enthielt. Der Schaum und das Löschwasser wurden, soweit möglich, aufgefangen und zwischengelagert. Die aufgefangene Flüssigkeit war außer mit PFT auch mit Nickel belastet. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte das Chemieunternehmen durch Ordnungsverfügung aufgefordert, das zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten wurden mit etwa 500.000,00 Euro angesetzt.

Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage des Unternehmens blieb beim Oberverwaltungsgericht – anders als beim Verwaltungsgericht Arnsberg, vgl. dessen Pressemitteilung vom 04. Mai 2010 - ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 20. Senat ausgeführt: Das Unternehmen sei im abfallrechtlichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen und deshalb zu dessen Entsorgung verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei der Begriff des Erzeugers maßgeblich durch den Beitrag des Betreffenden zur Entstehung des Abfalls und ggf. zu der hieraus resultierenden Verschmutzungsgefahr für die Umwelt geprägt. Entscheidend sei, ob der Betreffende die Entstehung der Abfälle dergestalt beeinflusst habe, dass dieser Vorgang seiner eigenen Tätigkeit zuzuordnen sei. Ausgehend davon sei der Anfall des Löschwassers als Abfall dem Unternehmen zuzurechnen, weil die für das Entstehen des Abfalls maßgebliche Ursache von diesem gesetzt worden sei. Der Brand, der zum Einsatz der Feuerwehr und zur Verwendung der Löschmittel geführt habe, sei durch die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens ausgelöst worden. Ausgangspunkt des Brandes sei nach gutachterlichen Feststellungen unter anderem ein technischer Mangel an einem zur Destillationsanlage des Unternehmens gehörenden Rührwerk gewesen, der zu einer Explosion und zum Freisetzen von brennenden Lösungsmitteln sowie in der Folge zu einem Übergreifen des Brandes insbesondere auf die benachbarte Galvanikanlage geführt habe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 A 1181/10