Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte Ende September 2011 die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zuzulassen, weil diese bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warteten. Gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts legte die Stiftung für Hochschulzulassung beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde ein. Zugleich beantragte sie, die Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über die dagegen gerichteten Beschwerden auszusetzen. Am 6. Oktober 2011 entsprach der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts diesen Anträgen und stoppte vorläufig die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen überlanger Wartezeit verfügte Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen (vgl. Pressemitteilung des OVG NRW vom 06. Oktober 2011). Nunmehr hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Aussetzungsbeschlüsse bestätigt und den Beschwerden der Stiftung für Hochschulzulassung stattgegeben. Damit sind die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den Aussetzungsbeschlüssen vom 6. Oktober 2011 bezogen.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1209/11, 13 B 1210/11, 13 B 1211/11, 13 B 1212/11, 13 B 1213/11 und 13 B 1224/11