Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Normenkontrollantrag der „Bürgergemeinschaft gegen die Zerstörung der Weetfelder Landschaft e. V.“ gegen den  Bebauungsplan „INLOGPARC südlicher Teil“ der Stadt Hamm mit Urteil vom 20. Januar 2012 abgelehnt.

Der angefochtene Bebauungsplan ist Teil eines von der Stadt Hamm und der Gemeinde Bönen aufgestellten interkommunalen Planungskonzepts. Dieses zielt  auf die Entwicklung eines großflächigen Logistik-Standorts beiderseits der Bundesautobahn A 2. Mit dem Plan werden nördlich der Autobahn u.a. 17,8 ha große, bisher im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Flächen als Industriegebiete ausgewiesen.

Die Bürgergemeinschaft hatte hiergegen insbesondere eingewandt, die Stadt Hamm habe  betroffene Umwelt- und Naturschutzbelange nicht ausreichend ermittelt und fehlerhaft bewertet. So sei die Bestandsaufnahme geschützter Tierarten im Planbereich  unzureichend gewesen; ferner seien gesetzliche Vorgaben des Artenschutzes nicht beachtet worden. Auch die  immissionsschutzrechtlichen Belange, namentlich die Lärmschutzinteressen der  benachbarten Wohnbebauung, seien fehlerhaft behandelt worden. Der Plan widerspreche zudem den Vorgaben des Raumordnungsrechts.

Das Oberverwaltungsgericht folgte diesen Einwänden nicht. In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es: Es bestünden keine artenschutzrechtlichen Vollzugshindernisse für die Planung, die auch nicht gegen Ziele der Landesplanung verstoße. Beachtliche Abwägungsfehler lägen hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes nicht vor. Die von der Planung vorgesehenen Ausgleichmaßnahmen ließen den Eingriff in die Natur insgesamt als unbedenklich erscheinen. Eine durchgreifende Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange sei nicht festzustellen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 2 D 141/09.NE