Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts hat für den

7. März 2012, 10.15 Uhr, Sitzungssaal I,

in einem Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung anberaumt, in dem es um die Frage geht, ob sich eine beamtete Lehrerin mit Blick auf Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf ein Streikrecht berufen kann.

Die Klägerin nahm am 28. Januar 2009, 5. Februar 2009 und 10. Februar 2009 an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft  teil und hat deshalb an diesen Tagen keinen Unterricht erteilt. Der Dienstherr hat daraufhin gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihr durch eine Disziplinarverfügung eine Geldbuße i.H.v. 1.500,00 Euro auferlegt.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte erstinstanzlich Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 15. Dezember 2010 (31 K 3904/10.O) die Disziplinarverfügung aufgehoben.

Die Berufung des Dienstherrn richtet sich gegen diese erstinstanzliche Entscheidung.

Die Verhandlung vor dem Disziplinarsenat einschließlich der Verkündung des Urteils ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Klägerin hat aber im vorliegenden Verfahren beantragt, die Öffentlichkeit herzustellen. Damit sind Verhandlung und Verkündung öffentlich.

Aktenzeichen: 3d A 317/11.O