Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit heute zugestelltem Beschluss entschieden.

Die Kläger hatten mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Errichtung der Windkraftanlage verstoße gegen Planungsrecht und beeinträchtige sie durch Lärm, Schattenwurf und eine erhöhte Brandgefahr; ferner gehe von der Anlage eine optisch bedrängende Wirkung aus. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig, unabhängig davon, ob die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Windvorrangzone wirksam sei oder nicht. Das Verwaltungsgericht habe ferner zu Recht ausgeführt, dass die angegriffene Genehmigung ausdrücklich eine Schattenabschalteinrichtung vorsehe, die gewährleiste, dass täglich nicht länger als 30 Minuten und insgesamt jährlich nicht länger als 30 Stunden Schlagschatten entstehe.  Die maßgeblichen Lärmrichtwerte seien eingehalten. Aufgrund der  ebenfalls vorgeschriebenen automatischen Branderkennung und -löschung seien die Kläger hinreichend geschützt. Eine „optisch bedrängende Wirkung“ sei für die mindestens 560 m entfernt wohnenden Kläger zu verneinen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 8 A 2716/10