In beiden Instanzen ohne Erfolg blieb der Antrag einer Prostituierten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, im Bereich des früheren Dortmunder Straßenstrichs weiter der Prostitution nachgehen zu dürfen. Wie schon das Verwaltungsgericht hatte auch der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Dortmunder Sperrbezirksverordnung.

Vor einigen Jahren waren die Bedingungen der Straßenprostitution im Bereich der Ravensberger Straße im Rahmen des sogenannten "Dortmunder Modells" deutlich verbessert worden. Nach den Feststellungen von Polizei und Stadtverwaltung wurden nach der EU-Osterweiterung in großer Zahl Prostituierte vor allem aus Elendsvierteln Osteuropas angelockt. Sie prägten zunehmend das Straßenbild auch in den angrenzenden Wohngebieten der Dortmunder Nordstadt. Dort wurden Kinder und Jugendliche Zeugen offen geführter Anbahnungsgespräche, die Begleitkriminalität nahm spürbar zu. Nicht mehr sozialverträgliche Begleiterscheinungen der Prostitution konnten mit polizeilichen Mitteln nicht verhindert werden. Deshalb dehnte die Bezirksregierung Arnsberg den Dortmunder Sperrbezirk auf den Bereich des Straßenstrichs aus. Die entsprechende Verordnungsregelung war bei vorläufiger Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie trug vielmehr den offen zu Tage getretenen Bedrohungen für eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und für Belange des öffentlichen Anstands angemessen Rechnung.

Aktenzeichen: 5 B 892/11