Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 der Stadt Soest (Antragsgegnerin) ist unwirksam. Dies hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 13. September 2012 entschieden und damit dem Normenkontrollantrag eines an das Plangebiet grenzenden Grundstückseigentümers stattgegeben.

Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 weist auf dem Gelände einer ehemaligen Zuckerfabrik im Nordwesten von Soest westlich der Hammer Landstraße Gewerbegebiete aus, um dort insbesondere die Ansiedlung einer Backwarenfabrikation und von Logistiknutzungen - insbesondere die Errichtung eines Hochregallagers - zu ermöglichen. Um die Lärmauswirkungen der Planung einzugrenzen, legt die 3. Änderung für die Gewerbegebiete sog. Geräuschemissionskontingente fest. Darüber hinaus sieht sie Lärmschutzwände entlang der zum Plangebiet hinführenden Straßen des äußeren Straßenrings - dem Bergenring, dem Schleswiger Ring und dem Danziger Ring - vor. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin plant, die derzeitige Lücke im äußeren Straßenring durch eine Verlängerung des Danziger Rings bis zum Sassendorfer Weg zu schließen, wodurch perspektivisch mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Durch eine Bedingung lässt die 3. Änderung zu, dass bereits vor der endgültigen Herstellung der Lärmschutzmaßnahmen in einem der Gewerbegebiete Speditionen aller Art, Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen und Lagerhäuser errichtet und betrieben werden dürfen.

Die Vorsitzende des 2. Senats hat in ihrer mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, zwar sei das städtebauliche Konzept der 3. Änderung grundsätzlich schlüssig. Allerdings seien die auf die Ermöglichung eines vorzeitigen ersten Bauabschnitts ausgerichtete Bedingung und die Emissionskontingentierung rechtswidrig. Beide Festsetzungen trügen dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der Planung ein konkretes Ansiedlungsprojekt eines Investors vor Augen stand. Dieses spiegele sich jedoch weder in der Bedingung noch in der Emissionskontingentierung wider, so dass die 3. Änderung das in einem ersten Bauabschnitt vor der endgültigen Herstellung der Lärmschutzmaßnahmen zu erwartende Lärmgeschehen nicht realistisch abbilde. Dieser Fehler führe zur Gesamtunwirksamkeit der 3. Änderung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 2 D 38/11.NE