Mit einem am heutigen Tag den Verfahrensbeteiligten zugestellten Beschluss vom 2. Oktober 2012 hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Eilantrag eines Gewerbetreibenden abgelehnt, der sich gegen den Beginn der Bauarbeiten zur Verlegung und Verlängerung der Straßenbahnlinie 310 in Bochum-Langendreer gewandt hatte.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2011 hatte die Bezirksregierung Arnsberg der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG (BOGESTRA) genehmigt, die von Bochum nach Witten verlaufende Straßenbahnlinie 310 dergestalt zu verlegen und zu verlängern, dass der Ortsteil Bochum-Langendreer und die dort befindliche S-Bahn-Haltestelle an die Straßenbahnlinie angeschlossen wird. Mit den Bauarbeiten zur Durchführung dieses Vorhabens soll in der ersten Oktoberhälfte begonnen werden.

Gegen dieses Vorhaben wandte sich der Antragsteller in der zweiten Septemberhälfte 2012 mit einer Klage. Zugleich stellte er einen Eilantrag, den bevorstehenden Beginn der Bauarbeiten einstweilen zu untersagen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Eilantrag blieb insgesamt ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der allein sachgerechte Hilfsantrag sei unbegründet. Die anzustellende Interessenabwägung, die sich vornehmlich an den Erfolgsaussichten der Klage (Hauptsacheverfahren) orientiere, ergebe kein überwiegendes Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen könne. Es sprächen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller mit weiten Teilen seines Vorbringens ausgeschlossen sei. Jedenfalls greife aber das Vorbringen des Antragstellers in der Sache nicht durch. Insbesondere bestehe am Vorliegen einer Planrechtfertigung kein Zweifel, weil das Vorhaben den Zielen entspreche, die das für das Planfeststellungsverfahren maßgebliche Personenbeförderungsgesetz festlege. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch nicht mit einem Abwägungsmangel behaftet. Eine fehlerhafte Variantenprüfung, insbesondere eine unzureichende Berücksichtigung der sog. Null-Variante im Sinne eines Absehens von dem Planvorhaben, sei nicht festzustellen. Auch habe die Bezirksregierung ohne eine Fehlgewichtung in die Abwägungsentscheidung eingestellt, dass der Betrieb des Antragstellers durch Bauarbeiten schlechter erreichbar sein werde und es dadurch bedingt zu Umsatzeinbußen komme, dass die Bauarbeiten mit Baulärm und -dreck verbunden sein werden und dass das Vorhaben die Inanspruchnahme von im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücksflächen bedinge.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Ein Termin für die Entscheidung über die Klage des Antragstellers steht noch nicht fest.

Aktenzeichen: 20 B 1097/12.AK