Der Bebauungsplan Nr. 232 „Umnutzung Areal Holzstraße“ der Stadt Gütersloh (Antragsgegnerin) ist unwirksam. Dies hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom heutigen Tag entschieden und damit dem Normenkontrollantrag der Stadt Bielefeld (Antragstellerin) stattgegeben.

Der Bebauungsplan Nr. 232 weist u. a. auf einem ehemaligen Fabrikgelände Sondergebiete für großflächige Möbelhäuser und ein Gartencenter aus. Aus Gründen des Lärmschutzes sieht der Bebauungsplan für die Sondergebiete sog. Geräuschemissionskontingente vor. Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen gerügt, der Bebauungsplan verstoße gegen das interkommunale Abstimmungsgebot, weil die Sondergebietsausweisungen unzumutbare Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur der benachbarten Kommunen befürchten ließen.

Die Vorsitzende des 2. Senats hat in ihrer mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass der Senat dieser Argumentation der Antragstellerin zwar nicht folge. Vielmehr halte der Senat insoweit auch für das Hauptsacheverfahren an seiner Bewertung im Eilbeschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1078/11.NE - fest. Allerdings leide der Bebauungsplan an einem anderen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden Fehler, weil die Festsetzung der Geräuschemissionskontingente für die Sondergebiete wegen Bestimmtheits- und Klarheitsdefiziten rechtswidrig sei. Da im vorliegenden Hauptsacheverfahren einer Normenkontrolle anders als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vollprüfung des Bebauungsplans stattfinde, sei dieser Fehler beachtlich.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 2 D 63/11.NE