Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat durch Urteil vom 3. Dezember 2012 entschieden, dass Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen sind. Die in den Entwässerungsgebührensatzungen der beklagten Stadt Bielefeld für die streitbefangenen Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthaltene Regelung, nach der erst Mengen über 20 cbm abgezogen werden (sog. Bagatellgrenze, die sich auch in den Gebührensatzungen vieler anderer Gemeinden findet),  ist unwirksam. Auf die Klage eines Bielefelder Grundstückseigentümers hob das Gericht den Gebührenbescheid für die betreffenden Jahre deshalb insoweit auf.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende aus:

Bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren werde nach dem sog. Frischwassermaßstab die Schmutzwassermenge anhand des vom Gebührenschuldner bezogenen Frischwassers berechnet. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab (wahrscheinlich wird so viel Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wie bezogen worden ist) sei zulässig, sofern die Satzung vorsehe, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen - etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung - abgezogen werden.

Die Regelung einer Bagatellgrenze für die Abzugsmenge sei an dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) zu messen. Eine Ungleichbehandlung sei danach nur zulässig, wenn sie sich durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe rechtfertigen lasse. Das sei hier nicht der Fall. Ein Gebührenpflichtiger, der 20 cbm Wasser für die Gartenbewässerung verwende, müsse dafür bis zu 59,40 Euro Schmutzwassergebühren entrichten, obwohl er die öffentliche Abwasseranlage nachweisbar insoweit nicht in Anspruch nehme. Der mit der Berücksichtigung auch geringerer, tatsächlicher  Abzugsmengen verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht. Er könne durch sachgerechte Regelungen in der Satzung eingegrenzt werden, zumal der Nachweis der Abzugsmengen dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden könne.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 9 A 2646/11

3. Dezember 2012