Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Klage der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, einer Enkelgesellschaft der Stadt Rheine, auf Anerkennung einer „Stadtwerke Stiftung für Rheine“ abgewiesen.

In dem Stiftungsgeschäft wird als Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke auf den Gebieten Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Jugend  und Altenhilfe, Wohlfahrtswesen, Sport und Heimatgedanke in Rheine genannt. Als Anfangsvermögen wurden der Stiftung von der Klägerin 1.000.000 Euro zugesichert. Hintergrund der Gründung einer Stiftung war nach Darstellung der Klägerin, dass die vier Tochtergesellschaften der Stadtwerke Rheine GmbH in den Jahren bis 2006 ohne ein entsprechendes Gesamtkonzept ca. 150.000 Euro jährlich für Spenden und Sponsoring ausgegeben hätten. Ziel einer Neuorganisation der gemeinnützigen Tätigkeit der Tochtergesellschaften der Stadtwerke sei daher eine einheitlichere Präsentation dieser Tätigkeit nach außen in Verbindung mit einem Imagegewinn der Stadtwerke Rheine. Den Antrag auf stiftungsrechtliche Anerkennung der „Stadtwerke Stiftung für Rheine“ lehnte das beklagte Land ab. Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage statt. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberverwaltungsgericht die Klage jetzt ab.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 16. Senats aus: Zwar habe die antragstellende Person bei Vorliegen aller stiftungsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Anerkennung nach dem Stiftungsgesetz NRW. Die bundesrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifizierten Anspruchsvoraussetzungen für die Stiftungsanerkennung lägen aber nicht vor. Das Stiftungsgeschäft verstoße mit der Folge seiner Nichtigkeit gegen ein gesetzliches Verbot und gefährde das Gemeinwohl, weil die zur Verwendung als Anfangsvermögen der Stiftung vorgesehene Geldsumme von 1.000.000 Euro Teil des Gemeindevermögens sei und die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungen nach § 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW gestattet sei, nicht vorlägen. Das wäre nur der Fall, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden könne. So liege es hier nicht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 1451/10