Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts am 4. Januar 2013 durch Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Ein Pressejournalist begehrte Auskünfte darüber, ob der Landesrechnungshof NRW zwei Förderprojekte im Zusammenhang mit der DITIB-Begegnungsstätte Duisburg geprüft hatte. Für diesen Fall erbat er Angaben zum Zeitpunkt und wesentlichen Inhalt etwa vorliegender Prüfungsmitteilungen. Der Landesrechnungshof lehnte eine Auskunftspflicht gegenüber der Presse grundsätzlich ab. Darüber hinaus machte er geltend, Prüfungsmitteilungen enthielten nur vorläufige Prüfungsergebnisse. Diese seien vertraulich zu behandeln, solange sie nicht Gegenstand eines Berichts an den Landtag geworden seien.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte den Landesrechnungshof am 27. Dezember 2012 im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung gegenüber dem Journalisten verpflichtet.

Dagegen erhob der Landesrechnungshof Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs erwähnten Beschluss zurückwies. In der schriftlichen Begründung heißt es: Die einstweilige Anordnung sei geboten, um schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Der Landesrechnungshof sei nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse auskunftspflichtig. Der Anwendbarkeit des Auskunftsanspruchs stünden weder der Schutz effektiver Finanzkontrolle noch die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs entgegen. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht im Einzelfall ausgeschlossen. Das Auskunftsbegehren betreffe eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Der Auskunftserteilung entgegenstehende höherwertige Belange seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe ein durch die Pressefreiheit geschütztes Interesse daran geltend gemacht, durch seine Berichterstattung Einfluss auf die öffentliche Diskussion um die Gewährung von Fördergeldern durch das Haushaltsgesetz 2013 nehmen zu wollen. Der Haushaltsausschuss des Landtages befasse sich in seinen Sitzungen am 10. und 11. Januar 2013 mit dem Haushaltsplan. Für die geplante Berichterstattung sei der Antragsteller auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen. Effektiver Rechtsschutz könne nur durch eine die Hauptsache vorweg nehmende Entscheidung gewährt werden. Diese sei gerechtfertigt und geboten, weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe.

Aktenzeichen: 5 B 1493/12