Mit Beschluss vom 9. Januar 2013 hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die vom Verwaltungsgericht Köln erlassene einstweilige Anordnung bestätigt, wonach das Land Nordrhein-Westfalen die Stelle des Leiters der Polizeiwache Wermelskirchen vorerst nicht mit dem im Stellenbesetzungsverfahren ausgewählten Bewerber besetzen darf.

Die Besetzung war bereits zum 1. August 2012 vorgesehen. Der Antragsteller des gerichtlichen Verfahrens ist einer der im Stellenbesetzungsverfahren unterlegenen Konkurrenten. Das Verwaltungsgericht hat seinen Anspruch auf fehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens als verletzt angesehen und dem Land die Stellenbesetzung vorläufig untersagt.

Die vom Land Nordrhein-Westfalen hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei es von dem Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt, die Gleichstellungsbeauftragte an Auswahlgesprächen unter Einräumung vollen Stimmrechts zu beteiligen. Beim Vergleich der Qualifikation der Bewerber anhand ihrer dienstlichen Beurteilungen sei es jedoch zu Rechtsfehlern gekommen. So habe der Antragsgegner dem Gesamturteil der für den Antragsteller erstellten Anlassbeurteilung allein wegen der Art der Beurteilung weniger Aussagekraft beigemessen als den Regelbeurteilungen der Konkurrenten. Auch habe die Anlassbeurteilung auf einen Stichtag abgestellt, der nicht zeitnah zu der Auswahlentscheidung und deshalb zu lange zurückliege. Darüber hinaus fehle es im Hinblick auf die Auswertung früherer dienstlicher Beurteilungen an einer Begründung dafür, weshalb naheliegenden Unterschieden in den vorletzten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen keine Bedeutung beigemessen worden sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 6 B 1125/12