Die anstehende Beförderungsrunde der Deutschen Telekom AG kann nicht wie geplant durchgeführt werden. Dies hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 15. März 2013 in einem Musterverfahren entschieden und die vorausgehende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Bei der Deutschen Telekom AG sind nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost vor etwa 20 Jahren noch mehrere Tausend Beamte beschäftigt, von denen nunmehr bundesweit etwa 2.700 befördert werden sollten. Diese Beförderungsrunde hat das Oberverwaltungsgericht gestoppt.

Zur Begründung seiner Entscheidung weist der Senat auf gravierende Mängel bei der Auswahl der zu befördernden Beamten hin. So seien bereits die aus Anlass der geplanten Beförderungen für alle Beamten der Deutschen Telekom AG erstellten dienstlichen Beurteilungen aus zahlreichen Gründen rechtswidrig und könnten daher nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein. Insbesondere hat der Senat einen systematischen Rechtsfehler darin gesehen, dass die Deutsche Telekom AG den Beurteilern vorgegeben hat, in ihren jeweiligen Organisationseinheiten genauso viele Spitzennoten zu vergeben, wie Beförderungsstellen hierfür vorgesehen waren. Damit sei die durch das Grundgesetz zwingend vorgeschriebene leistungsgerechte Beurteilung eines jeden Beamten nicht möglich, da nicht mehr seine Leistungen, sondern die von ihm nicht beeinflussbare Zahl der Beförderungsstellen für die Benotung maßgeblich sei. Außerdem entscheide bei diesem System letztlich der Beurteiler über die Beförderung, der hierfür aber nicht zuständig sei.

Der Beschluss, der unanfechtbar ist, gilt zunächst nur für das entschiedene Verfahren. Wegen des dargestellten systematischen Fehlers der Auswahlentscheidungen dürfte er mittelbar aber für alle jedenfalls in Nordrhein-Westfalen anstehenden Beförderungen bedeutsam sein.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist voraussichtlich ab dem 21. März 2013 unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.

Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 -