Mit Urteilen vom 19. April 2013 hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts Klagen gegen die Verlegung und den teilweisen Neubau der Straßenbahnlinie 310 in Bochum-Langendreer abgewiesen, die von Anwohnern und Gewerbetreibenden im Bereich der Neubaustrecke angestrengt worden waren. Bereits im Oktober des vergangenen Jahres hatte es das Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt, den Beginn der Bauarbeiten für das Straßenbahnvorhaben zu untersagen.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2011 hatte die Bezirksregierung Arnsberg der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG (BOGESTRA) genehmigt, die von Bochum nach Witten verlaufende Straßenbahnlinie 310 im Bereich Bochum-Langendreer dergestalt zu verlegen, dass sie nicht mehr am südlichen Rand dieses Stadtteils verläuft, sondern über die Unterstraße und die Hauptstraße durch dessen Mitte geführt und zudem an die S-Bahn-Haltestelle Bochum-Langendreer angeschlossen wird.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss klagten mehrere Anwohner und Gewerbetreibende an der Neubaustrecke. Sie rügten vor allem die ihrer Auffassung nach fehlende Sinnhaftigkeit des Straßenbahnvorhabens, bemängelten aber auch die unzureichende Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen. Die Klagen blieben insgesamt ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss sei nicht wegen fehlender individueller Zustellung an die Kläger unwirksam. Die Zustellung sei jeweils durch wirksame öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses in örtlichen Tageszeitungen ersetzt worden. Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses komme nicht in Betracht, weil dieser die Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehe am Vorliegen einer Planrechtfertigung kein Zweifel, weil das Vorhaben den Zielen entspreche, die das für das Planfeststellungsverfahren maßgebliche Personenbeförderungsgesetz sowie das ebenfalls zu berücksichtigende Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen festlegten. Das Straßenbahnvorhaben stehe in Einklang mit den geltenden Nahverkehrsplänen und trage dazu bei, den gesetzlich geforderten Vorrang des schienengebundenen Personennahverkehrs zu realisieren. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch nicht mit einem Abwägungsmangel behaftet. Eine fehlerhafte Variantenprüfung, insbesondere eine unzureichende Berücksichtigung der sog. Null-Variante im Sinne eines Absehens von dem Planvorhaben, sei nicht festzustellen. Auch habe die Bezirksregierung ohne eine Fehlgewichtung in die mit dem Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eingestellt, dass Anwohner durch Lärm und Erschütterungen belastet würden, dass Gewerbetriebe während der Bauzeit schlechter erreichbar seien und es dadurch bedingt zu Umsatzeinbußen komme, dass Parkplätze wegfielen und dass das Vorhaben teilweise die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum erfordere. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange höher gewichtet und deshalb die Einwendungen der Kläger zurückgewiesen habe.

Der Senat hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann beim Bundesverwaltungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Aktenzeichen: 20 D 8/12.AK, 20 D 10/12.AK und 20 D 84/12.AK