Dies hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Eilbeschluss vom 1. August 2013 entschieden und damit den Vertretern des Bürgerbegehrens in zweiter und letzter Instanz Recht gegeben.

Das Bürgerbegehren zum Erhalt der Ernst-Barlach-Realschule in Rheda-Wiedenbrück war seitens der Gemeinde für unzulässig erklärt worden, da es nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweise, die den Anforderungen der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) genügten. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GO NRW seien Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, als ungültig zu behandeln. Davon ausgehend seien von den insgesamt 3.545 Eintragungen nur 2.288 als gültig zu behandeln mit der Folge, dass das erforderliche Quorum von 2.642 Unterschriften verfehlt worden sei. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass 513 Eintragungen nicht sämtliche in § 25 Abs. 4 Satz 2 GO NRW genannte Angaben enthielten. Den dagegen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag der Vertreter des Bürgerbegehrens lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab.

Demgegenüber entschied das Oberverwaltungsgericht, dass Eintragungen in die Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens nicht allein wegen des Fehlens von Angaben im Sinne der oben genannten Vorschrift als ungültig behandelt werden dürfen. Denn eine nach dieser Vorschrift geforderte zweifelsfreie Erkennbarkeit der Person des Unterzeichnenden hänge nicht zwingend von der Vollständigkeit der in Rede stehenden Angaben ab. So könne z. B. bei Angabe nur des Namens und der Anschrift die zweifelsfreie Identifizierung ebenso gegeben sein wie bei der Angabe nur von Namen und Geburtsdatum. Unter Anlegung dieses Maßstabs sei das Bürgerbegehren als zulässig zu werten. Denn der Stadt Rheda-Wiedenbrück sei es im Rahmen einer vom 15. Senat geforderten Nachzählung möglich gewesen, 386 weitere Eintragungen jeweils einer in Rheda-Wiedenbrück gemeldeten Person zuzuordnen. Diese Zuordnungen seien auch als zweifelsfrei anzusehen. Damit werde das erforderliche Unterschriftenquorum für die Zulässigkeit des Bürgerbehrens erfüllt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 584/13

 

Auszug aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:

§ 25 Abs. 4 GO NRW

Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.