Der beim Oberverwaltungsgericht geführte Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze nach der vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut (Mauthöheverordnung) ist beendet.

Das Oberverwaltungsgericht hatte der Klage eines Fuhrunternehmers auf Erstattung eines im Jahr 2005 gezahlten Mautbetrages von 22,41 Euro durch Urteil vom 25. Oktober 2012 - 9 A 2054/07 - (vgl. Pressemitteilung vom 26. Oktober 2012) zunächst stattgegeben. Auf die Beschwerde der beklagten Bundesrepublik Deutschland gegen die Nichtzulassung der Revision hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - (vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013) zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Nachdem zwischenzeitlich eine gesetzliche Regelung der Mauthöhe in Kraft getreten ist, die auch Altfälle wie den vorliegenden Fall erfasst (Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 23. Juli 2013, BGBl. I Seite 2550), haben die Beteiligten den Rechtsstreit am 7. August 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist damit ohne weitere Sachentscheidung beendet.

Aktenzeichen: 9 A 2054/07