Die katholische Bonifatius-Grundschule der Stadt Paderborn darf die Schulaufnahme eines muslimischen Schulanfängers ablehnen, weil seine Eltern die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten verweigern. Mit diesem Eilbeschluss hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt (Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. August 2013).

Bei der Schulanmeldung im November hatten sich die Eltern geweigert, den im Anmeldebogen vorformulierten ausdrücklichen Wunsch nach einer Teilnahme am Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten zu unterschreiben. Aus diesem Grund lehnte der Schulleiter die Aufnahme ab. Die Eltern sehen in dieser Forderung der Grundschule einen „Verfassungsbruch“ und ein „Aufdrängen“ der Teilnahme am katholischen Religionsunterricht gegenüber Andersgläubigen. Außerdem habe die Bonifatiusschule ihren Charakter als Bekenntnisschule verloren, weil nur weniger als die Hälfte ihrer Schüler katholisch seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, dass der Schulleiter einer Bekenntnisgrundschule die Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers von einer ausdrücklichen Einverständniserklärung seiner Eltern mit der Teilnahme am Religionsunterricht und an den Schulgottesdiensten dieses Bekenntnisses abhängig machen darf. Beide Forderungen fänden eine hinreichende Grundlage in den schulrechtlichen Vorschriften über den Religionsunterricht und die Bekenntnisschulen. Eine bestehende Bekenntnisgrundschule verliere diese Eigenschaft auch nicht allein durch einen signifikanten Rückgang bekenntnisangehöriger Schüler. Vielmehr erfordere dies eine förmliche Änderung der Schulart durch entsprechenden Ratsbeschluss des kommunalen Schulträgers. Solange ein solcher Beschluss fehle, dürfe der Schulleiter die Aufnahme bekenntnisfremder Schüler an die vorherige Abgabe einer Verpflichtungserklärung mit dem genannten Inhalt knüpfen. Der Vorwurf des Verfassungsbruchs gegenüber dem Schulleiter entbehre jedenfalls für das Eilverfahren einer tragfähigen Grundlage.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 19 B 1042/13