Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufung der Genehmigungsbehörde und des Betreibers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem die Genehmigung für den Neubau einer Hähnchenmastanlage für bis zu 39.900 Tiere aufgehoben wurde, nicht zugelassen.

Das Verwaltungsgericht hatte der Klage von Anwohnern mit der Begründung stattgegeben, dass von der geplanten Anlage unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgingen. Dabei hatte es sich auf eine im Gerichtsverfahren eingeholte Geruchsprognose des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen gestützt.

Der 8. Senat hat die Rügen der Rechtsmittelführer, die vor allem gegen dieses Gutachten erhoben wurden, als unbegründet zurückgewiesen. Es sei zulässig, im gerichtlichen Verfahren auch neue (genauere) Ermittlungsmethoden für Geruchsimmissionen zu berücksichtigen. Nach dem überzeugenden Gutachten lägen die Geruchsimmissionen - unter Berücksichtigung der in der Umgebung schon vorhandenen Ställe - über dem zulässigen Maß der Belastung. Gründe dafür, dass im vorliegenden Fall die Anwohner ausnahmsweise höhere Immissionswerte hinzunehmen hätten, seien nicht gegeben.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 A 1451/12