Die Stadt Altena kann gegen die Bestellung eines Beauftragten für die Haushaltssanierung keinen vorläufigen Rechtsschutz beanspruchen. Dies hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2014 entschieden.

Das nordrhein-westfälische Stärkungspaktgesetz verlangt von den in einer Haushaltsnotlage befindlichen Kommunen ‑ darunter die Stadt Altena ‑ die Vorlage eines Haushaltssanierungsplans, auf dessen Grundlage spätestens ab dem Jahr 2016 ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. Im Gegenzug erhalten die betroffenen Gemeinden finanzielle Unterstützung seitens des Landes. Allerdings gilt die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich spätestens ab 2016 nur in der Regel. In Ausnahmefällen kann die zuständige Bezirksregierung einen längeren Sanierungszeitraum genehmigen.

Nachdem der Rat der Stadt Altena einen Haushaltsausgleich frühestens ab 2018 für möglich gehalten und die Bezirksregierung Arnsberg das damit verbundene Abweichen von der gesetzlichen Regelfrist nicht genehmigt hatte, hat das nordrhein-westfälische Kommunalministerium einen Beauftragten eingesetzt. Aufgabe des Beauftragten ist es, anstelle des Rates einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan mit dem Ziel eines Haushaltsausgleichs bereits in 2016 zu beschließen. Dies ist inzwischen geschehen. Die Bestellung eines Beauftragten ist im Stärkungs­paktgesetz für den Fall, dass eine Gemeinde ihren dort geregelten Pflichten zur Haushaltssanierung nicht nachkommt, verbindlich vorgeschrieben.

Hiergegen hat die Stadt Altena Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Vorschriften zur zwingenden Bestellung eines Beauftragten seien verfassungswidrig. Zudem hat sie sich auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls berufen. Da weitere Einsparmöglichkeiten nicht mehr gegeben seien, könne ein Haushaltsausgleich im Jahr 2016 nur durch eine massive Erhöhung vor allem der Grundsteuer B erreicht werden. Das sei nicht zumutbar.

Dieser Argumentation ist nach dem Verwaltungsgericht Arnsberg auch das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts verstoßen die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen voraussichtlich nicht gegen das bundes- und landesrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht. Auch werde insbesondere durch die von dem Beauftragten zwischenzeitlich beschlossene Heraufsetzung des Grundsteuerhebesatzes auf 910 Punkte ab dem Haushaltsjahr 2016 die Grenze zur Unzumutbarkeit noch nicht überschritten. Ein solcher Hebesatz sei zwar überdurchschnittlich hoch, bewege sich aber nicht außerhalb des Planungsbereichs anderer Stärkungspaktkommunen. Eine Sondersituation Altenas, die ausnahmsweise einen späteren Haushaltsausgleich rechtfertigen könnte, sei nicht erkennbar.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 571/14