Ein Journalist begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung Auskunft über die Zahl der Journalisten und Abgeordneten der Parlamente des Bundes und der Länder, über die das Bundesamt für Verfassungsschutz Daten erfasst. Ferner fragte er nach der Häufigkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel bei Journalisten und nach einer groben Einordnung der beobachteten Bestrebungen.

Der für das Presserecht zuständige 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung in zweiter Instanz abgelehnt. Er hat zur Begründung ausgeführt, eine einstweilige Anordnung komme nicht in Betracht, weil hierdurch die Hauptsache vorweg genommen würde, der geltend gemachte Auskunftsanspruch aber nach eingehender Prüfung nicht mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes lasse sich nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit beurteilen, ob presserechtliche Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz lediglich auf dem Niveau eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Minimalstandards verlangt werden könnten. Ebenfalls nicht hinreichend geklärt sei, ob der Gesetzgeber befugt wäre, das Bundesamt für Verfassungsschutz von der Pflicht zur Erteilung von Auskünften an die Presse ganz auszunehmen.                                        

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs könne dem Antragsteller zugemutet werden, für seine Berichterstattung bis zu einer rechtskräftigen Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren auf veröffentlichte Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen und auf eine ihm vorliegende Antwort des Niedersächsischen Verfassungsschutzes zurückzugreifen.

 Aktenzeichen: 5 B 226/14 (VG Köln 16 L 1570/13)