Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit zwei heute bekannt gegebenen Beschlüssen entschieden. Zwei Nachbarn hatten sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Betreiberin am Mindener Hafen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Bezirksregierung Detmold gewandt, mit der im wesentlichen der Umschlag und die Lagerung verschiedener Güter (u. a. Splitt, Glas und Stahl) gestattet wurde. Das Ver­waltungsgericht Minden hatte den Anträgen der Nachbarn auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen stattgegeben. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der zum Verfahren beigeladenen Betreiberin hatten - nach Änderung des eingesetzten Geräts - in weitem Umfang Erfolg.

Zur Begründung seiner Beschlüsse hat der 8. Senat im Wesentlichen ausge­führt: Nachdem die Betreiberin während des Beschwerdeverfahrens im Dezember 2014 einen leiseren Bagger angeschafft habe, spreche Überwiegendes dafür, dass an dem Wohnhaus des einen Nachbarn in keinem der fünf genehmigten - pro Tag nur alternativ möglichen - Betriebszustände und an dem Wohnhaus der anderen Nachbarin nur noch bei einem Betriebszustand Überschreitungen des maßgeblichen Lärmrichtwerts zu erwarten sind. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht geäußerten Zweifel hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung habe die Betreiberin mit der Vorlage einer neuen Lärmberechnung im Beschwerdeverfahren in einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Weise ausräumen können. Der Bezirksregierung Detmold werde nunmehr Gelegenheit gegeben, bis zum 28. Februar 2015 den konkreten Einsatz des neuen Baggers durch entsprechende Ergänzung des Genehmigungsbescheides rechtlich abzusichern. Für den Fall, dass diese rechtliche Absicherung nicht rechtzeitig erfolge, werde der Betreiberin ab dem 1. März 2015 der Betrieb von drei weiteren Betriebszuständen vorläufig untersagt.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 1178/14 und 8 B 1221/14 (VG Minden 11 L 426/14 und 11 L 760/14)