Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 21.04.2015 den Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Münsterland Gewerbepark 31 für unwirksam erklärt. Er gab damit einem Antrag der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. statt. Sie befürchtet unter anderem, dass bei einer Umsetzung der Planung artenschutzrecht­liche Verbotstatbestände verwirklicht würden.

In dem circa 72 ha großen Plangebiet in der Nähe der Anschlussstelle 35 „Reken/Heiden“ der A 31 befinden sich circa 25 ha Wald und 30 ha Ackerflächen. Die Stadt Borken sowie die Gemeinden Heiden und Reken hatten den Zweck­verband mit dem Ziel der Entwicklung eines interkommunalen Gewerbeparks für industrielle und gewerbliche Nutzungen gegründet.

 In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass der Bebauungsplan in Widerspruch zu den auch vertraglich gegenüber dem Land NRW abgesicherten Zielen der Raumordnung stehe. Zwar sei das Plangebiet im Regional­plan als Interkommunaler Gewerbe- und Industriebereich dargestellt. Der Bebauungsplan verstoße jedoch gegen die Vorgabe des Regionalplans, wonach die für den Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen circa 26 ha Aufforstungsflächen mit Ausnahme von maximal 5 ha in den drei Gemeindegebieten liegen müssten. Die angefochtene Planung sehe jedoch als Ausgleich auch die Auf­forstung einer Fläche von 12 ha außerhalb der drei Gemeindegebiete vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungs­gericht entscheidet.

Aktenzeichen: 10 D 21/12