Das Oberverwaltungsgericht hat heute ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt, wonach die vorzeitige Entlassung eines ehe­maligen Zeitsoldaten aus der Bundeswehr rechtmäßig ist, weil er der salafistischen Szene zuzurechnen sei.

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte durch Urteil vom 26. Februar 2015 entschie­den, die Entscheidung, den Kläger wegen mangelnder Eignung zu entlassen, sei nicht zu beanstanden. Die Bundeswehr habe die Entlassung vertretbar darauf ge­stützt, es bestünden Zweifel daran, dass er als Soldat jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten würde, weil er sich dem Salafismus zuge­wandt habe und für ihn religiöse Gebote über der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage den Antrag des Klägers auf Zu­lassung der Berufung abgelehnt. Das Urteil des Verwal­tungsgerichts ist damit rechtskräftig. Der Senat bestätigte den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, die wertende Entscheidung des Dienstherrn über das Vorliegen eines Eignungsman­gels könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einge­schränkt überprüft wer­den, weil nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurtei­len könnten, ob der Soldat künftig den Anforderungen ent­sprechen werde. Der Klä­ger habe nicht aufgezeigt, dass sich die Entlassung nicht im Rahmen des dem Dienstherrn eröffneten Beurteilungsspielraums halte. Der ehema­lige Zeitsoldat hatte unter anderem geltend gemacht, es könne kein Grund für die Entlassung eines deut­schen Soldaten sein, wenn er die Gesellschaftsordnung Saudi-Arabiens angeblich als vorbildlich darstelle und die Bundesrepublik Deutschland zur Aufrechterhaltung dieser Gesellschaftsordnung schwere Waffen liefere. Die An­nahme, dass er der salafistischen Szene zuzurechnen oder überhaupt Salafist sei, sei ebenso unsubstantiiert wie die generelle Annahme, ein Salafist könne grundsätz­lich nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen.

Der Senat folgte dieser Auffassung nicht. Der Kläger habe insbesondere die Fakten, die nach Auffas­sung des Verwaltungsgerichts die Annahme rechtfertigten, er habe sich zunehmend radi­kalisiert und müsse mittlerweile als gefestigter Salafist eingeordnet werden, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Aktenzeichen: 1 A 807/15 (I. Instanz: VG Aachen 1 K 1395/14)