Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichtsgerichts  ein Urteil des VG Minden bestätigt, das eine Ordnungsverfügung gegen einen im Kreis Paderborn als Kälbermäster tätigen Landwirt aufgehoben hatte.

Der Landwirt hält die Kälber auf einem Spaltenboden aus Hartholz. Die Kreisordnungsbehörde hatte ihm aus Tier­schutzgründen das Aufstallen von Kälbern zunächst ab sofort, in der heutigen Sitzung geändert ab dem 1. Januar 2017, untersagt, weil der Spaltenboden nicht ausreichend rutschfest und nicht bequem sei.

Der 20. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung aus­geführt: Das Halten von Mastkälbern auf einem Spaltenboden aus Hartholz sei in Deutschland seit langem üblich und in der Vergangenheit behördlich nicht beanstandet worden. Eine rechtliche Neubewertung der Haltungsform durch Änderung der Verwaltungspraxis verlange, sollte sie zureichend veranlasst sein, jedenfalls eine Ab­wägung der Belange des Tierschutzes mit den betrieblichen Belangen des Tierhalters. Dabei spreche viel für eine einheitliche behördliche Handhabung des Tierschutzrechts gegenüber allen Tierhaltern. Zumindest müsse dem einzelnen Tierhalter eine mehrjährige Übergangsfrist zugestanden werden, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Betrieb unter zumutbaren Bedingungen durch Investitionen und die Umstellung der Arbeitsabläufe an geänderte Anforde­rungen anzupassen. Eine solche Frist sei ihm von der Ordnungsbehörde nicht eingeräumt worden. Daher könne zu deren Gunsten unterstellt werden, dass der vorhandene Spaltenboden tatsächlich tierschutzwidrig sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 A 2235/12 (I. Instanz: VG Minden 2 K 4/11)