Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Klage von Flughafenanwohnern, die sich vor allem gegen den nächtlichen Flugverkehr auf dem Flughafen Köln/Bonn gewandt hatten, abgewiesen. Die mündliche Verhandlung fand bereits am 2. und 3. Juni 2015 statt. Diese Pressemitteilung konnte erst heute herausgegeben werden, weil erst jetzt alle Nachweise über die Zustellung des Urteils an die Beteiligten vorliegen.

Die Kläger wohnen in der Nähe des Flughafens Köln/Bonn. Ihre Grundstücke werden durch den Flugverkehr mit Immissionen insbesondere in Gestalt von Lärm belastet. Ihre Klage richtete sich mit dem Hauptantrag gegen das bislang angenommene Bestehen einer Planfeststellungsfiktion für den Flughafen und einer sich daraus ergebenden Pflicht zur Duldung der Immissionen aus der Nutzung des Flughafens. § 71 Abs. 2 Satz 1 Luftverkehrsgesetz bestimmt im Wesentlichen, dass ein bis zum 31. Dezember 1958 angelegter und noch am 1. März 1999 betriebener Flugplatz, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt gilt. Hilfsweise beanspruchten die Kläger eine Verpflichtung des beklagten Landes, zum einen gegenüber der Betreibergesellschaft des Flughafens ein Nachtflugverbot anzuordnen und zum anderen ihr die Nutzung bestimmter Anlagenteile zu untersagen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die gegen die Planfeststellungsfiktion gerichtete Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil das eigentliche Begehren mit einer Klage auf Anordnung eines Flugverbots geltend gemacht werden könne und zudem ein etwaiges Feststellungsinteresse verwirkt sei. Die Klage sei insoweit auch unbegründet, weil in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei, dass der Flughafen von der Planfeststellungsfiktion erfasst werde. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger greife nicht durch. Insbesondere sei § 71 Abs. 2 Satz 1 Luftverkehrsgesetz nicht verfassungswidrig. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Anordnung eines Nachtflugverbots. Ein solches komme angesichts der Planfeststellungsfiktion und der daraus folgenden Duldungspflicht allenfalls dann in Betracht, wenn der Fluglärm eine solche Intensität erreicht habe, dass von einer verfassungswidrigen Gesundheitsbeeinträchtigung der Kläger auszugehen sei. Dafür sei vor allem deshalb nichts ersichtlich, weil die Kläger in der für den Flughafen eingerichteten Nacht-Schutzzone wohnten und damit Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen hätten, durch die sie vor dem Lärm geschützt würden. Das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Flughafen begründe ebenfalls keinen Anspruch der Kläger auf Einschränkung des Flugbetriebs. Das erst nachträglich angebrachte Begehren, dem Flughafen die Nutzung bestimmter Anlagenteile untersagen zu lassen, sei eine unzulässige Klageänderung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 D 16/14.AK