Zum Schutz der Botschafter in Bagdad und Kabul werden Bundespolizeibeamte für die Dauer von in der Regel drei Monaten an das Auswärtige Amt abgeordnet und von dort an den betreffenden Botschaften eingesetzt. Die währenddessen über die reguläre Dienstzeit hinausgehenden Arbeitszeiten der Personenschützer wurden dadurch ausgeglichen, dass diese im Anschluss an den jeweiligen Einsatz eine mehrwöchige Dienstbefreiung erhielten, die sie im Inland verbrachten. Während dieser Zeit waren sie weiterhin zum Auswärtigen Amt abgeordnet und erhielten Auslandsdienstbezüge. Diese Praxis wurde im Sommer 2010 eingestellt, nachdem Mehrarbeitsstunden in größerem Umfang als erwartet angefallen waren. Im Kern wurde die dargestellte Praxis im Sommer 2012 wieder aufgenommen, allerdings werden nur noch 81 Mehr­arbeitsstunden berücksichtigt.

Die (insgesamt sieben) Kläger waren als Personenschützer an den Botschaften in Bagdad und Kabul eingesetzt. Für die dort in den Jahren 2010 bis 2012 absolvierten Einsätze begehren sie in weit höherem Maße als behördlich zuerkannt Freizeitausgleich, eine Weiterführung der Abordnung an das Auswärtige Amt sowie die Gewäh­rung von Auslandsdienstbesoldung während der Zeit des Freizeitausgleichs. Zur Be­gründung machen sie geltend, dass die vom Dienstherrn als Freizeit eingestuften Zeiten als in vollem Umfang auszugleichender Bereitschaftsdienst anzuerkennen seien, da jederzeit mit Anschlägen zu rechnen gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. darauf abgestellt, dass während der an den Botschaften verbrachten Zeit außerhalb des regulären Dienstes oder angeordneter Bereitschaftszeiten keine ständige Einsatzbereitschaft erforderlich gewesen sei. Die Klagen hatten lediglich inso­weit Erfolg, als die für die Kläger erstellten Stundennachweise eine Eintragung für "Bereitschaft 50%" enthielten. Diese hat das Verwaltungsgericht als im Verhältnis 1 : 1 auszugleichenden Bereitschaftsdienst und nicht – wie die beklagte BRD meint – als (im Umfang von einem Achtel auszugleichende) Rufbereitschaft eingeordnet.

Die hiergegen sowohl von den Klägern als auch der Beklagten eingelegten Berufungen hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit sieben Urteilen vom 24. August 2015 zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Berufung der Kläger hat er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt und auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 – 4 S 169/13 – (gegen das ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist – 2 B 68.14 –) verwiesen. Ergänzend hat der Senat betont, dass die Kläger für einen Freizeitausgleich im Inland keine Auslandsdienstbezüge beanspruchen könnten. Auslandsdienstbezüge könnten nach § 52 BBesG nur gewährt werden, wenn und solange der Beamte auch einen tatsächlichen Wohnsitz im Ausland habe. Ein Beamter, der im Wege der Abordnung einen in der Regel auf drei Monate ange­legten Dienst an einer deutschen Botschaft im Ausland absolviert habe und anschließend seinen währenddessen "erwirtschafteten" Freizeit­ausgleich im In­land nehme, habe keinen tatsächlichen Wohnsitz an seinem bisheri­gen ausländischen Einsatzort mehr, auch wenn die Abordnung an das Auswärtige Amt und ggf. selbst die Zuweisung an die Botschaft formal noch fortgeführt werde. Wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungsrecht dürften die gesetzlichen Bestimmungen nicht erweiternd ausgelegt werden. Daran ändere auch eine Verein­barung hinsichtlich des Ausgleichs von Mehrarbeitsstunden zwischen dem Auswärti­gen Amt, dem Bundesministerium des Innern sowie dem Bundespolizeipräsidium nichts (für die Zeit bis Juni 2010 unter der internen Bezeichnung "Flatrate 500").

In Bezug auf die Berufung der Beklagten hat der Senat ebenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die in den Stundennachweisen verzeichnete Bereitschaft als Bereitschaftsdienst im Rechtssinne anzusehen und hierfür ein Freizeit­ausgleich im Verhältnis 1 : 1 zu gewähren sei.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Revision nicht zugelassen; hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG NRW, Urteile vom 24. August 2015 – 1 A 421/14 – und andere

(I. Instanz: VG Köln, Urteil vom 16. Januar 2014 – 15 K 6/13 –)