Dies hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Das Polizeipräsidium Köln hatte den für den 25. Oktober 2015 angemeldeten Demonstrationszug und die geplante Kundgebung im Bereich des Breslauer Platzes unter dem Motto „Köln 2.0 – friedlich und gewaltfrei gegen islamistischen Extremismus“ vollständig verboten. Zur Begründung hatte es darauf hingewiesen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen zu erwarten sei, dass die Veranstaltung unfriedlich sein werde, weil eine Wiederauflage der HoGeSa-Krawalle des Vorjahres zu erwarten sei. Dem dagegen gerichteten Eilantrag des Veranstalters hatte das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Zwar hielt es das Verbot des Demonstrationszuges für rechtmäßig. Bezüglich der stationären Kundgebung entsprach das Gericht dem Antrag jedoch mit der Maßgabe, dass eine Kundgebung unter polizeilichen Auflagen stattfinden kann.

Die Beschwerde des Polizeipräsidenten gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – wie schon das Verwaltungsgericht – maßgeblich darauf abgestellt, dass im Anschluss an die Ausschreitungen des Vorjahres stationäre Kundgebungen aus dem Umfeld der HoGeSa in Hannover und Essen stattgefunden hätten, die im Wesentlichen friedlich verlaufen seien. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich vor diesem Hintergrund nicht hinreichend konkret, dass die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung auch als rein stationäre Veranstaltung einen gewalttätigen Verlauf nehmen werde. Die seinerzeitige Gewalteskalation sei gerade während des Aufzugs aufgetreten. Demgegenüber habe eine lediglich ortsgebundene Kundgebung einen wesentlich anderen Gefährdungscharakter. Sie könne sowohl von Seiten des Veranstalters als auch – soweit erforderlich – von der Polizei besser unter Kontrolle gehalten werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Az. 15 B 1201/15 (1. Instanz: 20 L 2423/15 VG Köln)