Der Streit um die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage zwischen Soest und Bad Sassendorf endete mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem 8. Senat des OVG auf einen Katalog von Maßnahmen zur Minimierung des Vogelschlagrisikos verständigt; damit können die bestehenden naturschutzrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden.

Der beklagte Kreis Soest hatte den Antrag des Klägers, eines Landwirts, auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die in unmittelbarer Nähe des Europäischen Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ geplante Anlage unter Hinweis auf die Gefährdung insbesondere des lokalen Rotmilan-Vorkommens und eines in der Nähe des Standorts gesichteten Baumfalken-Brutpaares abgelehnt. Für beide Arten bestehe ein erhebliches Risiko, Opfer der sich drehenden Rotorblätter zu werden. Das Verwaltungsgericht hatte den Kreis zur Erteilung des Vorbescheids verpflichtet. Gegen das Urteil hatten der Kreis sowie die beigeladene Gemeinde Bad Sassendorf Berufung eingelegt.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung drei Sachverständige der Beteiligten sowie einen vom Senat geladenen Sachverständigen des LANUV NRW zu der Frage der Gefährdung der beiden Vogelarten angehört. Die Gutachter, die alle auf die Notwendigkeit weiterer umfangreicher und zeitaufwändiger Untersuchungen vor Ort hinwiesen, kamen übereinstimmend zu der Einschätzung, dass die befürchteten Risiken unter anderem durch eine zeitweise Abschaltung der Anlage reduziert werden könnten. Die Beteiligten haben sich auf Vorschlag des Senats darauf geeinigt, dass die Anlage zum Schutz des Rotmilans bei der Mäusejagd auf Stoppelfeldern in der Zeit unmittelbar nach der Ernte abgeschaltet wird. Um das Risiko für den Baumfalken zu minimieren, wird die Anlage ferner tagsüber abgeschaltet, solange der - in Afrika überwinternde -  Baumfalke (von April bis September) anwesend ist. Ergeben ornithologische Begehungen, dass der Baumfalke nicht in der Nähe der Anlage brütet, kann die Anlage wieder ans Netz gehen. Der Kläger hat darüber hinaus die Möglichkeit, ein Gutachten zu der Frage vorzulegen, in welchem Umfang der Rotmilan und der Baumfalke das Gebiet um die geplante Windenergieanlage konkret nutzen. Geht danach von der Anlage keine Gefahr für die beiden Vogelarten aus, können die Abschaltmaßnahmen reduziert oder sogar ganz aufgehoben werden.

Sofort bauen kann der Landwirt aber gleichwohl noch nicht. Die endgültige Genehmigungserteilung durch den Kreis steht noch aus; sie war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Aktenzeichen 8 A 2857/12 (I. Instanz: VG Arnsberg 7 K 2633/10)