Der 19. Senat es Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass der Doktorgrad entzogen werden kann, wenn der Träger wissenschaftsbezogene Straftaten begangen hat.

Der Kläger war im Jahre 1981 von der Beklagten, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, zum Doktor der Erziehungswissenschaften (Dr. päd.) promoviert worden. Von 1992 an war er zunächst als Angestellter, später als Geschäftsführender Gesellschafter eines "Instituts für Wissenschaftsberatung" mit Sitz in Bergisch Gladbach tätig. Gegenstand der Tätigkeit des Instituts war im Wesentlichen die Beratung von Promotionswilligen und die Vermittlung von Promotionsmöglichkeiten gegen Zahlung eines Geldbetrages von in der Regel um 20.000 Euro. Für die Annahme und Betreuung von Promotionskandidaten zahlte das Institut Lehrstuhlinhabern verschiedener Universitäten ein Honorar, obwohl die Betreuung von Doktoranden zu deren dienstlichen Aufgaben gehörte. Aufgrund der Zahlungen an einen Professor der Leibniz Universität Hannover verurteilte das Landgericht Hildesheim den Kläger wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 250 Euro. Die Beklagte entzog darauf  dem Kläger den Doktorgrad. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Köln ebenso ohne Erfolg wie nunmehr die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen die wissenschaftsbezogenen Straftaten des Klägers die Entziehung; die Folgen der Entscheidung für seine persönliche Situation seien hinreichend berücksichtigt worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 19 A 2820/11(I. Instanz: VG Köln ­6 K 3445/10)

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