Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn durfte der als Politikberaterin bekannt gewordenen Deutsch-Griechin Prof. Dr. Margarita Mathiopoulos den Dok­torgrad entziehen. Das hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Die Philosophische Fakultät der Universität promovierte Mathiopoulos 1986 mit ihrer Dis­ser­ta­ti­on zum Thema "Amerika: Das Experiment des Fort­schritts ‑ Ein Vergleich des politischen Denkens in den USA und Europa" zur "Dr. phil.". Schon im Septem­ber 1989 machten Fachwissenschaftler und überregionale Presseorgane der Kläge­rin öffentlich den Vorwurf, aus den Arbeiten anderer Historiker "beinahe wörtlich" ab­geschrieben zu haben. Die Fakultät setzte eine Kommission ein, die 1991 zahlreiche Textübernahmen feststellte, aber einen Täuschungsverdacht "glaubte verneinen zu müssen".

Nach erneuter Überprüfung durch die Internetplattform VroniPlag setzte die Fakultät im Juli 2011 erneut eine Kommission ein, die 327 übernommene Textstellen fest­stellte. Nur 44 davon seien bereits Gegenstand der Überprüfung von 1991 gewesen. Die Fakultät entzog daraufhin den Doktorgrad. Ihre dagegen erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Fakultät nun ebenfalls bestä­tigt. Eine Bindungswirkung aus der Überprüfung von 1991 stehe der Entziehung nicht entgegen. Damals habe die Fakultät das Verfahren schlicht eingestellt, der Klägerin aber nicht verbindlich zugesichert, von einer Entziehung auch in Zukunft abzusehen. Die Klägerin habe bei ihrer Dis­ser­ta­ti­on eine Täuschung begangen. Es sei auch ver­fassungsgemäß, dass das Hochschulrecht in NRW die Voraussetzungen für die Ent­ziehung eines Doktorgrades nicht selbst regele, sondern der akademischen Selbst­verwaltung der Hochschulen überantworte. Eine zwingend zu beachtende Entzie­hungsfrist gebe es danach nicht. Die Fakultät habe dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Selbst­korrektur wissenschaftlichen Fehl­ver­haltens ermessensfeh­lerfrei den Vorrang vor dem privaten Interesse der Klägerin gegeben, 25 Jahre nach ihrer Promotion von einer Entziehung verschont zu bleiben.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuge­lassen.

Aktenzeichen: 19 A 254/13 (I. Instanz: VG Köln - 6 K 2684/12 -)