Dies hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom heutigen Tag entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen dem Grunde nach bestätigt. Die klagende Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum hatte von den Beklagten, die im Haushaltsjahr 2007/2008 Vorsitzender bzw. Finanzreferent des AStA waren, Schadensersatz wegen wirtschaftlicher Verluste im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Mensa-Party im Dezember 2007 verlangt. Bei dieser defizitär verlaufenen Veranstaltung waren der Studierendenschaft Verluste von über 220.000,- € entstanden. Das Verwaltungsgericht hatte den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Umfang von ca. 176.000,- € als begründet angesehen. Diese Einschätzung hat der 15. Senat dem Grunde nach geteilt, die noch streitige Schadensersatzsumme jedoch auf die Hälfte reduziert.

 In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus: Die Beklagten hätten bei der Ausrichtung der Mensa-Party eine Reihe ihnen obliegender haushaltsrechtlicher Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. So hätten sie insbesondere einen auf die Finanzierung der Feier ausgerichteten Nachtragshaushalt in das Studierendenparlament eingebracht, ohne dass diesem eine sorgfältige Kostenschätzung zugrunde gelegen hätte. Zu einer solchen Kostenschätzung hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil die Mensa-Party den bisher üblichen Rahmen um ein Vielfaches überschritten habe und keine wirtschaftlichen Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Allein die Gagen der für die Party engagierten prominenten Bands hätten für sich genommen den im Nachtragshaushalt um 140.000,- € erhöhten Rahmen des für Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Ausgabentitels nahezu ausgeschöpft. Allerdings sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen eines Mitverschuldens des Studierendenparlaments um die Hälfte zu reduzieren. Das Studierendenparlament sei als oberstes Beschlussorgan der Studierendenschaft an dem fehlerhaften Zustandekommen des Nachtragshaushalts ebenso beteiligt gewesen wie der AStA-Vorstand und habe den Haushalt letztverantwortlich festgestellt. Diesen Verursachungsbeitrag des Studierendenparlaments müsse sich die Klägerin anspruchsmindernd anrechnen lassen.

 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

 Aktenzeichen: 15 A 333/14 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 4 K 5606/09)