Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 28. April 2016 die Klagen von Anwohnern der Bundesautobahn A 43 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 22. April 2013 für den sechsstreifigen Ausbau dieser Autobahn auf einer Länge von rund 7 km zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und der Anschlussstelle Recklinghausen/Herten im Wesentlichen abgewiesen.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken oder dinglich Berechtigte, deren Grundstücke westlich der bislang vierstreifig ausgebauten A 43 im Ortsteil Hochlar von Recklinghausen liegen.

Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Prüfung der Maßnahme keine Verfahrensfehler oder Verstöße gegen das materielle Recht erkannt, die zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hätten führen können. Insbesondere ist die Planung eines axialen Ausbaus (links und rechts der bestehenden Fahrstreifen wird jeweils ein weiterer Fahrstreifen angebaut) anstelle eines asymmetrischen Ausbaus nach Osten (Anbau von zwei Fahrstreifen östlich der bestehenden Autobahn) nicht abwägungsfehlerhaft.

Weil das Konzept der Planfeststellungsbehörde zum Schutz der Anwohner vor den Verkehrslärmimmissionen des Autobahnausbaus aber auf einer fehlerhaften Verkehrsprognose beruht, hat das Oberverwaltungsgericht  die Behörde verpflichtet, über den Antrag einzelner Kläger auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden. Gegen die Nichtzulassung können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 11 D 33/13.AK