Bei der Auswahl des Betreibers für den Wochenmarkt in Velbert-Neviges hat die Stadt zu Unrecht der Bewerbung der dortigen Werbegemeinschaft den Vorzug gegeben. Demgegenüber blieb ein Antrag eines Mitbewerbers für die Durchführung der Wochenmärkte in Velbert-Mitte und Velbert-Langenberg auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in zweiter Instanz ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht stellte in zwei Beschlüssen vom heutigen Tage im Wesentlichen darauf ab, dass die Bewerbungen sowohl der Werbegemeinschaft Neviges als auch des nicht ausgewählten Mitbewerbers um die Märkte in Velbert-Mitte und Langenberg nicht berücksichtigungsfähig waren, weil sie den im Ausschreibungstext der Stadt genannten zwingenden Mindestanforderungen nicht entsprachen.

Die Stadt Velbert hatte im Interesse einer möglichst attraktiven Durchführung von Wochenmärkten in ihrem Stadtgebiet ein vom Rat beschlossenes vergaberechtsähnliches Interessenbekundungsverfahren durchgeführt und um Vorlage von Marktfestsetzungsanträgen innerhalb einer Ausschlussfrist gebeten. Im Text der Bekanntmachung hieß es, Festsetzungsanträge müssten zwingend bestimmte Unterlagen enthalten.

Abweichend hiervon gestattete die Stadt der Werbegemeinschaft auf Nachfrage, sich für den Wochenmarkt in Neviges mit einer größeren Marktfläche zu bewerben als in der Ausschreibung vorgesehen. In der Berücksichtigung dieser Bewerbung sah der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts einen Verstoß gegen den Anspruch der zweitplatzierten Bewerberin auf Gleichbehandlung. Durch die Ausschreibung habe sich die Stadt bei der Auswahl selbst gebunden und dürfe deshalb nur diejenigen Bewerbungen berücksichtigen, die den Ausschreibungsbedingungen entsprächen. Sie habe keinesfalls einer einzelnen Bieterin die Möglichkeit geben dürfen, in ihrem Angebot hiervon abzuweichen.

Nicht zu beanstanden sei hingegen, dass die Stadt für die Märkte in Velbert-Mitte und Langenberg eine Bewerberin berücksichtigt habe, die ihre Bewerbung zunächst unter die Bedingung gestellt hatte, sie werde auch den Zuschlag für den Markt in Neviges erhalten, von dieser Bedingung aber vor einer endgültigen behördlichen Entscheidung wieder abgerückt war. Denn die öffentliche Ausschreibung habe bedingte Bewerbungen bzw. Kopplungsangebote nicht ausgeschlossen. Auch seien die übrigen Bieter, die sich gleichfalls an die Vorgaben des Ausschreibungstexts gehalten hätten, nicht benachteiligt worden. Ein manipulatives Eingreifen der ausgewählten Bewerberin in das Auswahlverfahren sei ausgeschlossen gewesen, weil sie ihren inhaltlich unveränderten Antrag fristgerecht eingereicht hätte. Überdies habe die Antragstellerin, die nicht für die Durchführung der Märkte in Velbert-Mitte und Langenberg ausgewählt worden und hiergegen gerichtlich vorgegangen war, selbst keinen berücksichtigungsfähigen Festsetzungsantrag eingereicht, weil zwingend einzureichende Unterlagen gefehlt hätten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen:

4 B 690/16 (VG Düsseldorf 3 L 869/16) – Wochenmarkt Neviges

4 B 691/16 (VG Düsseldorf 3 L 1142/16) – Wochenmärkte Mitte und Langenberg