Das Oberverwaltungsgericht hat gestern auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di durch einstweilige Anordnung entschieden, dass die Geschäfte in Münster-Hiltrup am Sonntag, den 21.08.2016, auch in Hiltrup-Mitte anlässlich des 6. Hiltruper Weinfestes nicht geöffnet sein dürfen. Das Weinfest kann wie vorgesehen am 20. und 21.08.2016 stattfinden.

Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Münster über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, bestimmt, dass die Verkaufsstellen in den näher festgelegten Bereichen Hiltrup-Mitte (Marktallee), Hiltrup West (Meesenstiege) und Hiltrup-Ost (Osttor sowie Am Roggenkamp) u. a. aus Anlass des 6. Hiltruper Weinfestes am Sonntag in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein dürfen. Dem dagegen gerichteten Antrag von ver.di auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht Münster statt, soweit er die sonntägliche Ladenöffnung in Hiltrup-West und Hiltrup-Ost betrifft; in Bezug auf Hiltrup-Mitte lehnte es den Antrag ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 28.07.2016). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde von ver.di hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass auch die Verkaufsstellen in Hiltrup-Mitte an dem betreffenden Sonntag nicht geöffnet werden dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht hält die einschlägige Rechtsverordnungsbestimmung im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung für offensichtlich rechtswidrig und nichtig. § 6 Ladenöffnungsgesetz verlange ausdrücklich deshalb einen besonderen Anlass für die Verkaufsstellenöffnung an Sonn- und Feiertagen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz und den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in einem Urteil von 2009 Rechnung zu tragen. Von der Verordnungsermächtigung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen dürfe deshalb - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden habe - nur Gebrauch gemacht werden, wenn u. a. nach einer von der Gemeinde als Normgeber anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen.

Die Stadt Münster habe weder das Besucheraufkommen des Weinfestes noch die Anzahl der Personen prognostisch abgeschätzt, die voraussichtlich allein wegen der Ladenöffnung komme. Da das Gericht insoweit keine eigene Prognose vornehmen dürfe, könne bei vollständigem Fehlen einer prognostischen Abschätzung des Normgebers die betreffende Rechtsverordnung im gerichtlichen Verfahren nur unbeanstandet bleiben, wenn offenkundig sei, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine anlassgebende Veranstaltung zumindest im Ergebnis eingehalten seien. Das sei hier nicht der Fall. Bereits auf der Grundlage der im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Informationen könne sicher beurteilt werden, dass nicht offenkundig sei, dass das 6. Hiltruper Weinfest einen hinreichenden Anlass für die vorgesehene sonntägliche Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen in Hiltrup-Mitte darstelle.

Selbst bei dem besonders strengen Prüfungsmaßstab, der anzulegen sei, wenn der Sache nach eine untergesetzliche Rechtsnorm vorübergehend außer Vollzug gesetzt werden solle, erschien dem Senat der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 887/16 (VG Münster 9 L 1099/16)

 

§ 6 LÖG NRW

Weitere Verkaufssonntage und -feiertage

(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

[…]

(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. […]