"Licht-Aus"-Aufruf durch Düsseldorfer Oberbürgermeister rechtswidrig

Der Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters, am 12. Januar 2015 das Licht aus­zuschalten, und das tatsächliche Abschalten der Beleuchtung an öffentlichen Ge­bäuden der Stadt waren rechtswidrig, die Bitte zur Teilnahme an einer Gegendemonst­ration war hingegen rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tag entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert.

Die Klägerin war verantwortliche Leiterin einer für den 12. Januar 2015 in Düsseldorf angemeldeten Versammlung mit dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“. Aus Anlass dieser Versammlung hatte der Düsseldorfer Oberbür­germeister vom 7. bis zum 11. Januar 2015 in die Internetseite www.duesseldorf.de die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ eingestellt. In dieser Erklärung kündigte der Oberbürgermeister an, dass am 12. Januar 2015 ab 18.25 Uhr an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung aus­geschaltet würde. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Darüber hinaus bat der Oberbürgermeister in der Erklärung um die Teilnahme an der parallel stattfindenden Gegendemonstration „Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt - Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass“. Wie angekündigt, wurde die Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden der Beklagten wie dem Rathaus, dem Rheinturm und dem Schlossturm tatsächlich abgeschaltet.

In der mündlichen Urteilsbegründung des 15. Senats hieß es, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gerichtete Klage sei zulässig. Die Klägerin habe wegen des Eingriffs in ihre Versammlungsfreiheit, der mit der streitigen Erklärung verbunden gewesen sei, ein berechtigtes Interesse daran, deren Rechtmäßig­keit in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. In der Sache habe die Klage jedoch nur insofern Erfolg, als die Klägerin sich gegen die „Licht-Aus“-Maßnahme und den diesbezüglichen Aufruf des Oberbürgermeisters als solche wende. Diese habe gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Mit ihr habe der Oberbürger­meister seine Befugnis, sich in sachlicher Weise mit Geschehnissen im Stadtgebiet von Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten, indem er den auf eine geistige, diskursive Auseinandersetzung beschränkten Bereich politischer Kommunikation verlassen habe. Demgegenüber sei seine Bitte, an einer zeitgleichen - friedlichen - Gegendemonstration teilzunehmen, nicht als unsachlich zu qualifizieren. Dieser Auf­ruf sei für sich genommen weder diffamierend gewesen noch habe er die Wahrneh­mung der Versammlungsfreiheit durch die Klägerin in erheblicher Weise erschwert. Auch habe er das Neutralitätsgebot nicht verletzt. Dieses gelte grundsätzlich nur ge­genüber politischen Parteien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, weil der Fall grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich des Inhalts und der Grenzen der grundrechtsrelevanten Äußerungsbefugnisse eines Oberbürgermeisters gegenüber politischen Bewegungen aufwerfe, die keine politischen Parteien seien.

Aktenzeichen 15 A 2293/15 (I. Instanz: VG Düsseldorf ­1 K 1369/15)